Satzung des Sportkreises Böblingen
(gemäß Beschluss beim Sportkreistag am 2. Oktober 2020 in Böblingen)
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck
Der Verein führt den Namen Sportkreis Böblingen e.V. im Württembergischen Landessportbund (WLSB) und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Böblingen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, der freien Jugendhilfe und des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger Zwecke.
Der Satzungszweck wird insbesondere dadurch verwirklicht,
- dafür einzustehen, dass allen die Möglichkeit gegeben wird, unter zeitgemäßen Bedingungen Sport zu treiben,
- den Sport in jeder Beziehung weiter zu entwickeln und die dafür erforderlichen Maßnahmen zu koordinieren unter besonderer Berücksichtigung der umfangreicher und gewichtiger werdenden Freizeit,
- den Sport in überverbandlichen und überfachlichen Angelegenheiten im kommunalen und öffentlichen Bereich zu vertreten und die damit zusammenhängenden Fragen seiner Mitglieder zu regeln.
Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, ethnischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit und der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend, zu dienen.
Der Sportkreis bekennt sich ausdrücklich zum Ethik-Code des WLSB und den darin enthaltenen Prinzipien; er wird diesen für sich und seine Mitglieder als verbindlich erachten.
§ 2 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Neben der Erstattung tatsächlich entstandener Auslagen ist es zulässig, für die satzungsmäßigen Tätigkeiten eine angemessene pauschale Vergütung gemäß §3 Nr. 26a EStG zu zahlen. Mitglieder des Sportkreispräsidiums sind von dieser Pauschalvergütung ausgeschlossen. Über die Höhe dieser Pauschalvergütung entscheidet das Sportkreispräsidium.
§3 Aufgaben
Der Sportkreis ist gemäß §21 der Satzung des WLSB dessen rechtlich selbstständige Untergliederung (Zweigverein).
Als regionale Gliederung des WLSB erfüllt der Sportkreis die Aufgaben des WLSB im Vereinsgebiet, soweit diese in die regionale Kompetenz fallen. Dazu gehören insbesondere
a) Behandlung sport- und gesellschaftspolitischer Grundsatzfragen;
b) Kontakte zu Sportorganisationen, parlamentarischen, staatlichen und kommunalen Stellen, Vertretung bei Behörden und anderen gesellschaftlichen Gruppierungen;
c) Medienpolitik, Öffentlichkeitsarbeit;
d) Förderung und Pflege der Jugendarbeit;
e) Betreuung und Verwaltung des Vermögens und etwaiger Beteiligungen;
f) Unterstützung der Mitgliedsorganisationen in überfachlichen Aufgaben der Sportfachverbände;
g) Unterstützung von Maßnahmen für die Talentsuche/Talentförderung in Abstimmung mit den Sportfachverbänden;
h) Förderung des Breiten- und Freizeitsports sowie des gesundheitsorientierten Sports in Absprache mit den Sportfachverbänden;
i) Maßnahmen zur Umsetzung und Fortschreibung des Frauenförderplans;
j) Integration ausländischer Mitbürger;
k) Durchführung dezentraler Maßnahmen zur Aus- und Fortbildung staatlich anerkannter lizenzierter Übungsleiter und von Führungskräften des Sports im überfachlichen Bereich;
I) Beratung beim Bau und der Einrichtung von Sportstätten und bei der Anschaffung von Sportgeräten;
m) Durchführung der Ausschreibung „Deutsches Sportabzeichen" und Verleihung desselben;
n) Förderung der Zusammenarbeit von Verein und Schule;
o) Ehrung von verdienten ehrenamtlich Tätigen;
p) sportärztliche Beratungsdienste für die Mitglieder;
Der Sportkreis fördert und unterstützt seine Mitgliedsvereine und die ihm angehörenden Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen in allen überfachlichen Fragen. Die sportfachlichen Aufgaben werden ausschließlich durch die jeweiligen Sportfachverbände oder deren regionale Untergliederungen erfüllt.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Sportkreises sind
- die Mitgliedsvereine des WLSB, die ihren Sitz im Gebiet des Sportkreises haben,
- die Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen des WLSB, deren Sportart in einem dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverein des WLSB betrieben wird.
Sie erwerben diese Mitgliedschaft automatisch mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im WLSB. Eine Mitgliedschaft nur im Sportkreis oder nur im WLSB ist ausgeschlossen.
2. Die Mitgliedschaft im Sportkreis endet mit dem Wegfall der Mitgliedschaft im WLSB.
3. Natürliche Personen können zu Ehrenmitgliedern des Sportkreises ohne Stimmrecht ernannt werden. Näheres regelt die Ehrungsordnung des Sportkreises, die vom Sportkreisrat beschlossen wird.
4. Der Sportkreis und seine Mitglieder sind berechtigt durch gemäß der Satzung des WLSB gewählte Delegierte an Landessportbundtagen und an Sitzungen der WLSB-Organe teilzunehmen, Anträge zur Beschlussfassung einzubringen und bei der Fassung der Beschlüsse mitzuwirken und ihr Stimmrecht auszuüben.
5. Der Sportkreis erhebt keine Mitgliedsbeiträge. Der Sportkreis kann aber durch Beschluss des Sportkreistages bei seinen Mitgliedern Umlagen für dringende Aufgaben zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke sowie für gemeinnützige Projekte oder Vorhaben des Sportkreises erheben; die Umlagen dürfen die Höhe des durch das Mitglied an den WLSB zu zahlenden einfachen Jahresbeitrages nicht übersteigen. Die Erhebung von Umlagen bedarf der vorherigen Zustimmung des Vorstandes des WLSB.
Umlagen sind Zahlungen im Sinne des §20 Abs. V. der WLSB-Satzung.
§ 5 Sportkreis und WLSB
1. Der Sportkreis ist verpflichtet,
- sich den Satzungen und Ordnungen des WLSB zu unterwerfen und Entscheidungen und Beschlüsse der WLSB-Organe auszuführen;
- alle finanziellen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten dem WLSB gegenüber zu erfüllen.
2. Die Satzung des Sportkreises darf der Satzung des WLSB nicht entgegenstehen; die Satzung sowie jede Änderung bedarf der Zustimmung des WLSB.
3. Der Sportkreis hat
- die beauftragten Vertreter des WLSB-Präsidiums an seinen Sportkreistagen und Sitzungen teilnehmen zu lassen und ihnen auf Verlangen das Wort zu erteilen;
- dem Präsidium des WLSB oder von ihm beauftragten Personen Einblick in die Akten und Geschäftsbücher zu geben.
4. Der Sportkreis wird Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft im WLSB mit diesem erwachsen, dem Präsidium des WLSB oder dem Ehrenrat - sofern ein
solcher gebildet ist - diesem zur Schlichtung unterbreiten und den Schlichtungsspruch akzeptieren.
5. Die Ausgliederung des Sportkreises aus dem WLSB stellt eine Änderung des Vereinszweckes des Sportkreises da.
§ 6 Organe des Sportkreises
Organe des Sportkreises sind:
1. Der Sportkreistag
2. Der Sportkreisrat
3. Das Sportkreispräsidium
§ 7 Sportkreistag (Mitgliederversammlung)
1. Der ordentliche Sportkreistag ist die Versammlung der Vertreter der Mitgliedsvereine, der dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen und des Sportkreispräsidiums. Er wird alle zwei Jahre durchgeführt und zwar mindestens sechs Wochen vor dem Landessportbundtag, bei dem regelmäßige Wahlen sind. Der Sportkreistag wählt die Delegierten des Sportkreises für den Landessportbundtag sowie die Vertreter für die Vollversammlung der Sportkreise und Mitgliedsvereine. Zu den Delegierten ist zusätzlich mindestens ein Drittel der Zahl dieser Delegierten als Ersatzdelegierte zu wählen. Der Sportkreistag ist vom Sportkreispräsidium einzuberufen. Die Einberufung erfolgt mindestens einen Monat vorher durch Veröffentlichung im offiziellen Verbandsorgan
(zurzeit: „SPORT in BW“ – Ausgabe WLSB); dabei ist die Tagesordnung bekannt zu geben.
2. Aufgaben des Sportkreistages sind insbesondere:
- Entgegennahme der Berichte
- Entgegennahme und Genehmigung des Berichts der Kassenprüfer
- Entlastung des Sportkreisrates
- Wahlen oder Bestätigungen
- Beschlussfassung über Umlagen
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über Anträge
- Ehrungen
3. Anträge zur Tagesordnung müssen schriftlich spätestens zwei Wochen vor dem Sportkreistag beim Sportkreis eingegangen sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Über die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen entscheidet der Sportkreistag mit einfacher Mehrheit. Dringlichkeitsanträge können nur mit Ereignissen begründet werden, die nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten oder bekannt geworden sind. Anträge auf Änderung der Satzung oder auf Auflösung des Sportkreises sind als Dringlichkeitsanträge unzulässig.
Ein außerordentlicher Sportkreistag findet statt, wenn das Sportkreispräsidium die Einberufung für erforderlich hält oder wenn die Einberufung schriftlich von mindestens einem Viertel der Stimmen der bei dem Sportkreistag stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird. Für die Einberufung und Durchführung des außerordentlichen Sportkreistages sowie bei Abstimmungen gelten die Vorschriften für ordentliche Sportkreistage entsprechend. Die Einberufungsfrist beträgt 2 Wochen, die Frist für die Einreichung von Anträgen
1 Woche.
4. Bei Sportkreistagen stimmberechtigt sind:
- die Mitglieder des Sportkreisrates mit je einer nicht übertragbaren Stimme;
- die von den Mitgliedsvereinen entsandten Delegierten; jeder Mitgliedsverein hat für je 500 angefangene Einzelmitglieder über 14 Jahre eine Stimme;
- die Delegierten der Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen; jeder Mitgliedsverband oder dessen Untergliederung hat mindestens eine Stimme. Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen mit mehr als 3.000 Mitgliedern über 14 Jahre im Sportkreis haben je 3 Stimmen, mit mehr als 5.000 Mitgliedern über 14 Jahre je 5 Stimmen, mit mehr als 20.000 Mitgliedern über 14 Jahre je 10 Stimmen.
Jeder Delegierte kann bis zu drei Stimmen auf sich vereinigen; Mitglieder des Sportkreisrates können nicht gleichzeitig Delegierte sein.
5. Soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist, fasst der Sportkreistag seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Im Einzelfall kann eine andere Art der Abstimmung beschlossen werden.
6. Für die Durchführung von Wahlen gilt:
- Steht für ein Amt nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; wenn nicht, ist über einen neuen Wahlvorschlag abzustimmen.
- Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, ist derjenige gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Wird diese Stimmenzahl von keinem der Kandidaten erreicht, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die im ersten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist der Bewerber, der die meisten Stimmen erhält. Stellt sich für die Stichwahl nur noch ein Kandidat zur Verfügung, ist er gewählt, wenn er die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint. Führt weder die Stichwahl noch die Abstimmung über einen weiteren Wahlvorschlag nach Abs. 1 dieser Bestimmung zu einem Wahlergebnis, so ist der Sportkreisrat berechtigt, das Amt nach Mehrheitsbeschluss zu besetzen.
Die Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen, wenn zwei oder mehr Kandidaten sich um ein Amt bewerben.
Bei nur einem Bewerber wird grundsätzlich offen durch Handzeichen gewählt. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt und von 10 Stimmen unterstützt, ist geheim und schriftlich zu wählen.
Ein Bewerber kann nur gewählt werden, wenn er schriftlich oder persönlich vor dem Sportkreistag vor der Durchführung des Wahlverfahrens erklärt, das Amt im Falle der Wahl zu übernehmen.
7. Wahlen erfolgen auf die Dauer von zwei Jahren, mindestens jedoch bis zu Neuwahlen.
8. Eine Blockwahl ist zulässig.
9. Diese Regelungen gelten auch für Beschlussfassungen und Wahlen der anderen Organe. Die Beschlüsse des Sportkreistages sind zu protokollieren und vom Protokollführer sowie zwei vertretungsberechtigten Mitgliedern des Sportkreispräsidiums zu unterzeichnen.
§ 8 Sportkreisrat
Der Sportkreisrat setzt sich zusammen aus
1. den Mitgliedern des Sportkreispräsidiums
2. drei Vertretern der Mitgliedsvereine, davon einer als Vertreter der Mitgliedsvereine in der Vollversammlung der Sportkreise und Mitgliedsvereine im WLSB
3. drei Vertretern der Mitgliedsverbände bzw. deren Untergliederungen
4. einem Vertreter der Sportkreisjugend
5. dem Referenten für das Deutsche Sportabzeichen
6. sowie bis zu fünf weiteren Beisitzer mit besonderen Aufgaben
In den Fällen, in denen auf die Einrichtung einer Sportkreisjugendleitung im Sportkreis verzichtet wird, ist der auf dem Sportkreisjugendtag gewählte Vertreter der Jugend im Sportkreis einer der drei Vizepräsidenten des Sportkreises nach §9 Nr. 2.
Scheidet ein Mitglied des Sportkreisrates vor dem nächsten Sportkreistag aus, wählt der Sportkreisrat das neue Mitglied auf die verbleibende Wahlzeit gemäß den Regelungen in §7 Nr. 6.
Der Sportkreisrat soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten. Ihm obliegen die Entscheidungen, für die weder der Sportkreistag noch das Sportkreispräsidium zuständig sind.
Die Sitzungen werden von dem Präsidenten einberufen und geleitet.
Der Sportkreisrat kann dem Sportkreispräsidium oder einzelnen Mitgliedern des Sportkreisrats die Durchführung bestimmter Aufgaben übertragen oder zur Erledigung einzelner Aufgaben Kommissionen bilden.
§ 9 Sportkreispräsidium
Dem Sportkreispräsidium gehören an
1. der Präsident des Sportkreises
- drei Vizepräsidenten, davon je einer als Vertreter der Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen und einer als Vertreter der Mitgliedsvereine
3. der Vizepräsident für Finanzen
4. der Sportkreisjugendleiter
In den Fällen, in denen auf die Einrichtung einer Sportkreisjugendleitung im Sportkreis verzichtet wird, ist der auf dem Sportkreisjugendtag gewählte Vertreter der Jugend im Sportkreis einer der drei Vizepräsidenten des Sportkreises nach Nr. 2. Eine Besetzung der Position nach §9 Nr. 4 findet in diesen Fällen nicht statt.
5. die Vertreterin der Kommission „Frauen im Sport" (Frauenreferentin)
Die Präsidiumsmitglieder gemäß Nr. 3-5 können gleichzeitig Vizepräsident gemäß Nr. 2 sein.
Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind die Mitglieder des engeren Sportkreispräsidiums; diesem gehören an:
- der Präsident des Sportkreises
- die drei Vizepräsidenten gemäß Nr. 2
- der Vizepräsident für Finanzen gemäß Nr. 3
Der Präsident ist allein vertretungsberechtigt; ansonsten vertreten jeweils zwei Mitglieder des engeren Sportkreispräsidiums gemeinsam den Sportkreis.
Im Innenverhältnis sind die anderen Mitglieder des engeren Sportkreispräsidiums nur zur Vertretung berechtigt, wenn der Präsident verhindert ist.
Das Sportkreispräsidium erledigt die laufenden Geschäfte des Sportkreises. Es kann zur Regelung einzelner Aufgabenbereiche eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 10 Arbeitsgemeinschaft der Mitgliedsverbände
Die Vorsitzenden oder Vertreter der dem Sportkreis angehörenden Mitgliedsverbände oder deren Untergliederungen gehören der Arbeitsgemeinschaft der Mitgliedsverbände an. Aufgabe der Arbeitsgemeinschaft ist es, insbesondere den Vertreter der Mitgliedsverbände in den Organen des Sportkreises zur Wahl vorzuschlagen. Die Arbeitsgemeinschaft wählt in eigener Zuständigkeit ihren Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder bei Verhinderung der Stellvertreter laden zu den Sitzungen ein.
§ 11 Sportkreisjugend
Die Jugendarbeit im Sportkreis obliegt der Sportkreisjugend gemäß einer vom Sportkreisjugendtag beschlossenen Jugendordnung.
Diese bedarf der Zustimmung des Sportkreisrates. Die Jugendordnung der Sportkreisjugend darf der Jugendordnung der Württembergischen Sportjugend im WLSB nicht entgegenstehen. Die Sportkreisjugend ist verpflichtet, Entscheidungen und Beschlüsse der Württembergischen Sportjugend zu befolgen. Der Sportkreisjugendleiter wird durch den Sportkreisjugendtag gewählt; er/sie bedarf der Bestätigung des Sportkreistages.
Der Sportkreisjugendtag kann auf der Grundlage der Jugendordnung eine Sportkreisjugendleitung im Sportkreis einrichten.
In den Fällen, in denen auf die Einrichtung einer Sportkreisjugendleitung im Sportkreis verzichtet wird, gelten die Regelungen gemäß §8 und §9 Nr. 4 dieser Satzung sowie die Regelungen gemäß §21 Abs. V. Nr. 3 der WLSB-Satzung.
Der Sportkreis erkennt für seine Mitglieder die Rahmenbedingungen der Anerkennung für die Trägerschaft der freien Jugendhilfe an und setzt diese in der Arbeit mit seiner Sportkreisjugend im Sinne des §16 der WLSB-Satzung um.
§ 12 Frauen im Sport
Es wird eine Kommission „Frauen im Sport" gebildet. Vorsitzende der Kommission ist die vom Sportkreistag gewählte Frauenreferentin.
Die anderen Mitglieder der Kommission werden vom Sportkreisrat eingesetzt. Aufgabe der Kommission „Frauen im Sport" ist es, insbesondere den Frauenförderplan des WLSB im Sportkreis zu realisieren.
§ 13 Finanzen
Die Finanzierung der vom WLSB übertragenen Aufgaben erfolgt durch diesen.
Die Haushalts-, Kassen- und Rechnungsführung erfolgt unter der Verantwortung des Vizepräsidenten für Finanzen. Sie unterliegt der Prüfung durch Kassenprüfer, die vom Sportkreistag zu wählen sind (vgl. § 15).
§ 14 Sportkreisverwaltung
Zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Unterstützung der ehrenamtlich Tätigen kann der Sportkreis eine Geschäftsstelle einrichten.
Die Anstellung hauptamtlicher Mitarbeiter erfolgt auf der Grundlage des jeweiligen Haushaltsplanes und bedarf eines Beschlusses des Sportkreisrate
§ 15 Kassenprüfer
Der Sportkreistag wählt zwei Kassenprüfer, die weder dem Sportkreispräsidium noch dem Sportkreisrat angehören dürfen. Die Kassenprüfer sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege aller Kassen des Sportkreises sachlich und rechnerisch prüfen, diese durch ihre Unterschrift bestätigen und hierüber einen Bericht vorlegen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer zuvor dem Sportkreispräsidium berichten. Die Prüfungen sollen jeweils innerhalb angemessener übersehbarer Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.
§ 16 Satzungsänderung
Die Änderung der Satzung kann nur auf Sportkreistagen beschlossen werden, bei deren Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Eine Satzungsänderung wird erst dann wirksam, wenn sie nach erfolgter Genehmigung des WLSB im Vereinsregister eingetragen ist.
§ 17 Auflösung
Die Auflösung des Sportkreises kann nur ein Sportkreistag beschließen, zu dessen Einberufung die Beschlussfassung angekündigt ist. Dabei bedarf der Beschluss über die Auflösung einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für den Fall der Auflösung bestellt der Sportkreistag zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Sportkreises oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Sportkreises an den Württembergischen Landessportbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzung hat der Sportkreistag am 02.10.2020 beschlossen. Sie ersetzt alle früheren Satzungen des Sportkreises und tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
An der bisherigen Mitgliedschaft im Sportkreis tritt keine Änderung ein.